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Montag, 04. Dezember 2023
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 Geschrieben von Boris Janssen am 22. Mai 2019
Hintergrund

Presse fordert Änderung der Geschäftsordnung des Rates

Im Wortlaut: Das gemeinsame Schreiben der örtlichen Journalisten und eine Stellungnahme des DJV Niedersachsen

Die Vertreter von Harz Kurier und LauterNEUES haben zusammen mit Karl Heinz Bleß ihr gemeinsames Schreiben persönlich beim Bürgermeister abgegeben.
Die Vertreter von Harz Kurier und LauterNEUES haben zusammen mit Karl Heinz Bleß ihr gemeinsames Schreiben persönlich beim Bürgermeister abgegeben.

Harz Kurier, LauterNEUES und der freie Journalist Karl Heinz Bleß fordern vom Rat der Stadt Bad Lauterberg, seine Geschäftsordnung zu ändern und das Verbot zu streichen, demzufolge in öffentlichen Sitzungen nicht fotografiert werden darf. Bleß und Vertreter der beiden Medien übergaben Bürgermeister Dr. Thomas Gans am Mittwoch (22.05.2019) ein gemeinsames Schreiben mit ihrer Forderung. (Mehr dazu hier...)

Im Folgenden das Schreiben sowie eine Stellungnahme des Landesverbandes der Journalisten-Gewerkschaft DJV im Wortlaut:

 

 

Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bad Lauterberg im Harz

 

Sehr geehrter Bürgermeister Dr. Gans,

nachdem uns als Pressevertretern in der vergangenen Ratssitzung das Fotografieren mit Hinweis auf die Geschäftsordnung per Ratsbeschluss untersagt wurde, fühlen wir uns in unserem Recht der Pressefreiheit behindert. Unseres Erachtens ist die derzeit gültige Geschäftsordnung des Rates nicht gesetzeskonform.

Deshalb fordern wir den Rat auf, die Geschäftsordnung in der nächsten öffentlichen Sitzung zu ändern.

Konkret geht es um § 2 der Geschäftsordnung „Öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen“. Insbesondere der Absatz 3 ist auch mit § 64 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) nicht vereinbar.

Dort heißt es in der Fassung vom 26.10.2016 (gültig ab dem 1.11.2016):

„(2) 1 In öffentlichen Sitzungen sind Bildaufnahmen zulässig, wenn sie die Ordnung der Sitzung nicht gefährden. 2 Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung sind in öffentlicher Sitzung nur zulässig, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt. 3 Abgeordnete der Vertretung können verlangen, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages oder die Veröffentlichung der Aufnahme unterbleibt.“

Dies ist unseres Erachtens ein Recht für alle Bürgerinnen und Bürger. Für die Presse muss dieses Recht umso mehr gelten.

Die gegenwärtige Form der Geschäftsordnung ist unserer Auffassung nach eine unzulässige Einschränkung der verfassungsmäßig garantierten Freiheit der Berichterstattung.

In § 2 Abs. 3 der Geschäftsordnung heißt es: „Ausschließlich zur Realisierung journalistischer Anliegen von Vertreterinnen und Vertretern der Medien beabsichtigte Ton-, Bild- und Filmaufnahmen mit eigenem Gerät und für Übertragungen z.B. auf der Homepage der Stadt Bad Lauterberg im Harz können auf Antrag von der oder dem Ratsvorsitzenden zu bestimmten Anlässen zugelassen werden, wenn die anwesenden Ratsmitglieder dem Antrag einstimmig zustimmen und die Aufnahmen und audiovisuellen, zeitgleichen oder zeitversetzten Übertragungen den Verlauf der Sitzung nicht stören.“

Mit der Geschäftsordnung werden Recht und Ausnahme umgekehrt.

Nicht das Recht zu Bildaufnahmen (Fotos) darf die Ausnahme sein, sondern nur ein Verbot wäre eine seltene Ausnahme. Ziel einer öffentlichen Ratssitzung ist die Transparenz der getroffenen Entscheidungen des Rates. Dazu gehört auch die bildliche Berichterstattung.

Anders ausgedrückt: Das Anfertigen von Fotografien in der Ratssitzung und von den anwesenden Ratsmitgliedern ist grundsätzlich zulässig, „wenn sie die Ordnung der Sitzung nicht gefährden“, und es bedarf keineswegs einer anlassbezogenen und einstimmigen Zustimmung des Rates.

Wir fordern den Rat der Stadt Bad Lauterberg im Harz hiermit auf, den § 2 (3) der Geschäftsordnung entweder ganz zu streichen, weil diese Angelegenheit bereits eindeutig im NKomVG geregelt ist, oder den Gesetzestext zu übernehmen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Rainer Härtl, Redaktionsleiter Harz Kurier

Boris Janssen, Redakteur LauterNEUES

Karl Heinz Bleß, freier Journalist

 

 

Stellungnahme des  DJV Niedersachsen

„Wir bestätigen Ihre Rechtsauffassung, dass § 2 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Rates der Regelung des § 64 Abs. 2 NKomVG nicht entspricht und damit rechtswidrig ist.

Nach dem NKomVG sind Bildaufnahmen nur zulässig, wenn sie die Ordnung der Sitzung nicht gefährden. Durch die Regelung in der Geschäftsordnung wird das Verhältnis aber zwischen Regel und Ausnahme auf den Kopf gestellt. Danach ist das Fotografieren bereits verboten, wenn kein Antrag gestellt wird und/oder nur ein Ratsmitglied dem Antrag ohne Grund nicht zustimmt.

Nicht das durch Art. 5 Abs. 1 GG legitimierte Berichterstattungsinteresse der Presse bedarf im Rahmen der öffentlichen Ratssitzungen einer besonderen Legitimation, sondern im Einzelfall ein etwaiges Interesse Beteiligter, derartige Berichterstattung einzuschränken oder gar zu untersagen. Der schlichte Unwille Beteiligter, fotografiert zu werden, kann ein Verbot von Bildaufnahmen aus öffentlichen Sitzungen nicht rechtfertigen. Wir halten dies für einen unzulässigen Eingriff in die Pressefreiheit.

Der DJV setzt sich für die uneingeschränkte, freie Berichterstattung ein und sieht darum Vorkommnisse wie die in Bad Lauterberg mit Sorge. Gerade im lokalen und regionalen Bereich ist die Wächterfunktion der Presse wichtig. Wir haben in jüngster Zeit bereits ein oder zwei weitere Anfragen in ähnlichen Angelegenheiten erhalten, im weitaus größten Teil Niedersachsens können die Kollegen und Kolleginnen jedoch ungehindert berichten. Und so sollte es auch sein.“


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