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Donnerstag, 28. März 2024
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Geschrieben von PM Landkreis Göttingen am 14. Februar 2017
Region

Stallpflicht für Geflügel im Landkreis endet

Verfügung für Aufstallung wird aufgehoben

Geflügel kann wieder an die frische Luft. (Foto: public domain)
Geflügel kann wieder an die frische Luft. (Foto: public domain)

Die Stallpflicht für Geflügel im Landkreis Göttingen wird beendet. Als Ergebnis der aktuellen Risikobewertung des Fachbereichs Veterinärwesen und Verbraucherschutz kann die tierseuchenrechtliche Verfügung vom 27.12.2016 aufgehoben werden. Die Aufhebung wird in der regionalen Tagespresse veröffentlicht und tritt am Folgetag in Kraft. Damit endet die Stallpflicht voraussichtlich zum kommenden Donnerstag (16.02.2017).

Lokale Geflügel- oder Vogelausstellungen ortansässiger Kleintierzuchtvereine können wieder durchgeführt werden.

 

Weiterhin Vorsicht geboten

Trotz der Aufhebung der Stallpflicht ist mit Blick auf die Geflügelpest weiterhin Vorsicht geboten. Seit November 2016 gab es mehr als 50 Ausbrüche bei Nutzgeflügel (einschließlich Vogelhaltungen in Zoos) und rund 700 Fälle bei Wildvögeln. Dies ist das bisher umfangreichste bekannte Geflügelpestgeschehen in Deutschland.

Der Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz weist darauf hin, dass die Biosicherheitsmaßnahmen weiterhin penibel zu beachten und einzuhalten sind. Dies gilt auch in Hobby- und sonstigen kleinen Geflügelhaltungen.

Zu den Biosicherheitsmaßnahmen gehören insbesondere:

  • Ein- und Ausgänge zu Ställen oder sonstigen Standorten des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.
  • Von betriebsfremden Personen dürfen Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden. Die Schutz- und Einwegkleidung ist nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich abzulegen.
  • Schutzkleidung muss nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden. Einwegkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen (Restmüll).
  • Es müssen eine Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten werden.

Auch von Hobby- und sonstigen kleinen Geflügelhaltungen ist ein Bestandsregister zu führen. Darin sind Name und Anschrift des Tierhalters mit der zugehörigen Betriebsregistriernummer, Anzahl der durchschnittlich im Jahr gehaltenen Tiere, die Nutzungsart und der Standort einzutragen. Zu- und Abgänge sind zu dokumentieren mit Anzahl, Art, ggf. Transporteur, bisherigem und neuem Halter. Sollten Tiere verenden, ist dies mit der Anzahl und Datum zu vermerken. Bei erhöhten Verlusten, auch bei auffälligem Rückgang der Legeleistung oder der Gewichtszunahme ist der Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Göttingen zu informieren (Kontakt: Telefon 0551 / 525 – 24 93).

Grundsätzlich gehört zu den Biosicherheitsmaßnahmen, dass bei der Freilandhaltung von Geflügel sichergestellt ist, dass Geflügel nur an Stellen gefüttert wird, die nicht für Wildvögel zugänglich sind. Das Geflügel darf nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben. Außerdem müssen Futter und Einstreu so gelagert werden, dass es für Wildvögel nicht zugänglich ist. Gleiches gilt auch für Gegenstände wie Mistgabeln, Eimer und dergleichen, mit denen das gehaltene Geflügel in Berührung kommen kann. Dies ist wichtig, da Ausscheidungen infizierter Wildvögel zur Verbreitung des Geflügelpestvirus beitragen können. Darüber hinaus sollte jeglicher Personenkontakt mit dem Geflügel, den Ausläufen und Stallungen möglichst geringgehalten werden, um Virus-Verschleppungen beispielsweise über Schuhwerk zu vermeiden.

Jeder Geflügelhalter ist aufgerufen, die vorbeugenden Schutzmaßnahmen einzuhalten.


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