Geschrieben von PM Landkreis Göttingen/ski am 18. April 2020
Was geht, was nicht?
Die neuen Regelungen zur Bekämpfung von Covid-19 in Kurzform
Der Landkreis Göttingen informiert über die wichtigsten Regelungen, die ab sofort gültig sind. Rechtliche Grundlage sind die Erlasse von Land, Landkreis und Stadt Göttingen, die immer wieder an die Lageentwicklung angepasst werden. Dies sind insbesondere der Landeserlass zur zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus vom 17.04.2020. Dessen Regelungen gelten grundsätzlich zunächst bis einschließlich den 06.05.2020. Wichtig ist zudem die Allgemeinverfügung des Gesundheitsamtes zu kontaktreduzierenden Maßnahmen in Krankenhäusern und Heimen, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Nr. 25 sowie im Amtsblatt der Stadt Göttingen Nr. 17. Sie gilt zunächst bis einschließlich 03.05.2020
Hier die Zusammenfassung in Kurzform:
Wohnung und Öffentlichkeit
- Körperliche Kontakte mit Menschen, die nicht in der gleichen Wohnung leben, sind auf ein Minimum zu beschränken.
- Kontakte außerhalb der Wohnung sind nur erlaubt, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten wird und Zusammenkünfte auf maximal zwei Personen begrenzt sind.
Unter diesen Bedingungen sind in der Öffentlichkeit weiterhin möglich:
Sport; der Weg zur Arbeit und die Ausübung beruflicher Tätigkeit; der Besuch beim Arzt und unaufschiebbare Behandlungen (Zahnmedizin, Psychotherapie sowie Physiotherapie, Ergotherapie oder Osteopathie); Inanspruchnahme von Hebammenleistungen; der Besuch von Gesund-heitseinrichtungen (Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker); die Begleitung von Kindern zur Notbetreuung; Behördengänge.
Zulässig sind ausdrücklich: die Betreuung hilfebedürftiger Personen und Minderjähriger; die Teilnahme an Hochzeitsfeiern und Beerdigungen im engsten Familienkreis (max. 10 Personen); die Begleitung Sterbender; Presse und Medienarbeit; Hilfe in Notsituationen und Abwehr von Gefah-ren für Personen und Eigentum.
Versammlungen und Veranstaltungen
Verboten sind Zusammenkünfte in Vereins-, Freizeit und Sporteinrichtungen; Messen und Ausstellungen; Bildungseinrichtungen; Kirchen, Moscheen, Synagogen und Gemeindezentren.
Verboten sind öffentliche Veranstaltungen mit Ausnahme von Sitzungen kommunaler Vertretungen.
Für Versammlungen unter freiem Himmel können zuständige Behörden Ausnahmen erteilen (sofern es sich bei den Teilnehmenden um Angehörige oder Personen handelt, die in einer Wohnung leben) oder Beschränkungen und Auflagen erlassen.
Das Verbot gilt auf jeden Fall bis zum 31.08.2020 für Großveranstaltungen ab 1.000 Menschen.
Geschäfte und Dienstleistungen
Geschlossen sind: Bars, Diskotheken und Clubs; Kultureinrichtungen wie Theater, Museen und Bibliotheken; Freizeit- und Sporteinrichtungen wie Schwimmbäder, Fitnessstudios und Saunen; Spielplätze.
Dienstleistungen sind untersagt, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Das gilt für Frisöre; Tattoo-Studios; Nagelstudios; Kosmetikstudios; Physiotherapeuten, Osteopathen und Ergotherapeuten (Ausnahmen: Die ist Behandlung ist ärztlich veranlasst oder die Behandlung unaufschiebbar); Fahrschulen.
Geschlossen sind grundsätzlich alle Geschäfte mit einer Verkaufsfläche ab 800 m². Kleinere Geschäfte können öffnen. Sie müssen jedoch die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Kundinnen und Kunden sicherstellen, den Zugang an den Haupteingängen entsprechend steuern und Warteschlangen vermeiden. Das gilt auch für Einkaufscenter, wobei dort keine Getränke und Speisen angeboten werden dürfen.
Unabhängig von der Verkaufsflächengröße ist zulässig: die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs: Lebensmittel- und Getränkehandel; Wochenmärkte und Hofläden; Abhol- und Liederdienste; Bau- und Gartenmärkte; Blumenhandel; Tierbedarfshandel; Brief- und Versandhandel; Poststellen; Banken und Sparkassen; Tankstellen; Kraftfahrzeug- und Fahrradhandel; Kfz- und Fahrradwerkstätten; Reinigungen; Zeitungsverkaufsstellen; Waschsalons; Verkaufsstellen für ÖPNV-Tickets; Blumenläden; Autowaschanlagen. Auch Eisdielen dürfen außer-Haus verkaufen (Achtung: Sicherheitsabstand einhalten).
Gaststätten und Beherbungsbetriebe
Der Betrieb ist untersagt für: Restaurants, Cafés, Imbisse, Mensen und ähnliches – Ausnahmen: Außer-Haus-Verkauf und Lieferdienste (Achtung: Sicherheitsabstand einhalten).
Hotels, Ferienwohnungen, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen dürfen keine Touristen beherbergen.
Kur- und Reha-Einrichtungen nehmen keine Beherbungsgäste auf. Ausgenommen davon sind Anschlussheilbehandlungen der medizinischen Rehabilitation.
Schulen und Kitas
Ab dem 20.04.2020 beginnt der Unterricht zunächst für die Abschlussklassen (Abitur, Realschulabschluss und erweiterter Realschulabschluss, Hauptschulabschluss).
Bei Kitas und Schuljahrgängen, bei denen der Präsenzunterricht vorläufig noch untersagt ist, gibt es die Möglichkeit einer Notbetreuung. Sie findet in kleinen Gruppen in der Zeit von 08:00 bis 13:00 Uhr statt (an Ganztagsschulen auch länger möglich). Zugelassen sind Kinder bis einschließlich des 8. Jahrgangs. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Elternteil in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist. Auch besondere Härten, wie drohende Kündigung oder erheblicher Verdienstausfall, berechtigen zur Nutzung der Notbetreuung.
Der Sportunterricht bleibt untersagt. Schulveranstaltungen und Schulfahrten sind bis Ende des Schuljahres 2019/2020 untersagt.
Gesundheitseinrichtungen und Heime
Es gelten Besuchs- und Betretungsverbote für
- Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen – Ausnahmen: werdende Väter und Väter Neugeborener; Besuche von Eltern auf Kinderstationen; enge Angehöriger bei palliativ betreuten Personen;
- Heime für Ältere, Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen – Ausnahmen: Ärzte und Pflegepersonen; enge Angehörige palliativ betreuter Personen; in Einzelfällen Seelsorger oder Urkundspersonen;
- ambulant betreute Wohngemeinschaften und Formen betreuten Wohnens – Ausnahmen: nahestehende Personen palliativmedizinisch betreuter Bewohner*innen; in Einzelfällen Seelsorger oder Urkundspersonen; behandelnde Ärzte; pflegende Angehörige; bestimmte Angehörige der Pflegeberufe und Gesundheitsfachberufe; Bestatter; Handwerker, deren Leistun-gen nicht aufgeschoben werden können.
Heime und ähnliche Einrichtungen (s. o.) dürfen keine neuen Bewohner*innen aufnehmen. – Ausnahmen: bei Sicherstellung einer 14-tägigen Quarantäne und Aufnahme von aus dem Krankenhaus entlassenden Patient*innen in spezielle Kurzzeitpflege- oder Reha-Einrichtungen.
Der Betrieb von Tagespflegeeinrichtungen ist untersagt. – Ausnahmen: Notbetreuung in kleinen Gruppen, wenn pflegende Angehörige in kritischen Infrastrukturen tätig sind (Gesundheitsbe-reich und Pflege; Staats- und Regierungsfunktionen; Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr; Vollzugsbereich).
Beschäftigte müssen eine Mund-Nasen-Maske tragen, wenn sie Kontakt zu anderen Personen haben.
Die Betreiber von Heimen und betreuten Wohnformen halten Nutzer*innen an, die Einrichtung und das zugehörige Außengelände nicht zu verlassen.
Entlassungsmanagement: Krankenhäuser müssen sich vor der Entlassung von Patientinnen und Patienten in Heime in jedem Fall mindestens 24 Stunden vorher mit der Heimaufsicht von Stadt Göttingen bzw. Landkreis Göttingen abstimmen. Dabei muss eine einvernehmliche Lösung ge-funden werden.
Tiere
Die Versorgung und Betreuung von Tieren ist erlaubt, beispielsweise das Ausführen von Hunden, das Bewegen von Pferden oder das Versorgen von Tieren auf der Weide. Dazu gehören auch die Betreuung von Taubenschlägen oder kontrollierten Futterstellen für Streunerkatzen. Dabei ist auf Hygiene, Reinigung und Desinfektion der Hände und Gegenstände zu achten.
Auslandsaufenthalt
Personen, die länger als 48 Stunden im Ausland waren, müssen nach Ihrer Rückkehr 14 Tage lang zu Hause beziehungsweise in ihrer Unterkunft bleiben und sich beim Gesundheitsamt melden.
Ausnahmen: Durchreisende; Pendler; Beschäftigte in Transportdiensten oder die Dienstleis-tungen für Betreiber kritischer Infrastruktur erbringen; Pflegekräfte und Beschäftigte im Gesundheitswesen; Angehörige von Feuerwehren, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, Polizei- und Justizvollzugsdienst.
