Geschrieben von ski am 09. Mai 2021
Alles wieder ganz anders - und das auf den letzten Drücker
Die neue Corona-Verordnung krempelt einmal mehr wieder (fast) alles um – für Bürger/innen, Tourismus und Geschäftsleute




Am Samstag (08.05.21) erst kurz vor Mitternacht wurde sie endlich veröffentlicht: die neue Corona-Verordnung für Niedersachsen, die ab Montag, 10.05.2021 gilt. Einige Vorschriften waren bereits vorab bekannt, andere wurden dann doch wieder verworfen oder abgeändert – und sorgten so auch in Bad Lauterberg für jede Menge Stress, Verwirrung, Ärger und Hektik bei Gastronomen, Hoteliers und Ladeninhabern. Denn auch wenn die neuen Vorschriften eigentlich eine Lockerung gegenüber dem bisherigen Status darstellen sollten, hätten einige der urprünglich geplanten Änderungen im Gegenteil eine Verschärfung bedeutet.
Öffnen, Terminshopping, Tests?
Auf den letzten Drücker wurden beispielsweise die Vorschriften für Ladengeschäfte geändert. Vorgesehen war ursprünglich eine generelle Testpflicht für die Kunden – diese hätten sich also vorab zu einem Testzentrum begeben müssen, um ihr Negativzertifikat zu erhalten, und dann erst einen Laden betreten dürfen. Das hätte nicht nur zu einem wahnsinnigen Ansturm auf die Testzentren geführt – über die viele kleine Kommunen überhaupt noch nicht verfügen – es hätte auch für viele Händler zu einer völligen Schließung statt einer Öffnung geführt. „Eine völlig absurde Situation“, so Bad Lauterbergs Bürgermeister Dr. Thomas Gans, der in den vergangenen Tagen mit vielen Kolleginnen und Kollegen Druck auf die Landesregierung machte, um diese und andere Vorschriften zu entschärfen. Ein Teilerfolg wurde erzielt: die kleinen Ladengeschäfte bis 200 m² Verkaufsfläche dürfen beim bisherigen Terminshopping bleiben.
Ein Testnachweis gilt auch anderswo
Was die größeren Händler betrifft, können diese nun für ihre Kunden stattdessen Selbsttests unter Aufsicht anbieten, und dürfen diese auch quittieren, so dass die Bescheinigung anderswo ebenso gültig ist. Dasselbe gilt für Gastronomie und Hotels. Das bedeutet, dass man beispielsweise mit einer Bescheinigung eines Hotels über einen negativen, unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest auch auf dem Boulevard einkaufen und danach (im Außenbereich) eine Pizza essen kann. Denn auch Außengastronomie ist ab Montag zulässig – mit Hygienekonzept und Negativtest.
Wer eine vollständige Impfung oder eine Genesung nachweisen kann, muss kein negatives Testergebnis vorweisen. Auch die vom Arbeitgeber durchgeführten und nachgewiesenen Tests zählen. Kinder bis einschließlich vierzehn Jahre benötigen überhaupt keine Tests. Ein negativer Testnachweis kann innerhalb von 24 Stunden beliebig oft verwendet werden.
Nur Niedersachsen dürfen in Niedersachsen reisen
Auch wenn touristische Übernachtungen ab Montag wieder erlaubt sind – dies gilt aber nur für Landeskinder, also Menschen, die in Niedersachsen ihren Erst- oder Zweitwohnsitz haben. Zunächst war eine tägliche Testpflicht für die Gäste vorgesehen – nun ist ein Negativtest bei Anreise und zwei Mal pro Woche Pflicht. Es gelten zudem Belegungsbeschränkungen. Die Unklarheiten bis zur letzten Sekunde sorgten auch für Stress bei den Lauterberger Hoteliers – so ein Hotelbetrieb lässt sich ja auch nicht an einem Tag wieder hochfahren; viele Beherbungsbetriebe müssen erst wieder Personal zusammentrommeln, aus der Kurzarbeit holen oder gar neu einstellen.
Bundesnotbremse greift bei Inzidenz über 100
Zudem bleibt eine Restunsicherheit: es gilt ja gleichzeitig das Infektionsschutzgesetz des Bundes (die sogenannte Notbremse). Und Bundesrecht bricht bekanntlich Landesrecht. Dort ist festgelegt, dass bei einer Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen jegliche touristische Beherbung wieder verboten ist. Bei einer solchen Überschreitung wäre aber auch wieder der Einzelhandel und die Gastronomie zu schließen und die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen würden in Kraft treten. Zwar hat sich der Landkreis Göttingen in den letzten Tagen stets unter einer Inzidenz von 100 gehalten, die Vergangenheit zeigt jedoch, dass sich dies auch ganz schnell ändern kann.
Die wichtigsten Regelungen ab Montag, 10.05.:
In allen am Montag, 10. Mai 2021 seit fünf Werktagen durchgehend bei einer 7-Tages- Inzidenz von unter 100 liegenden Landkreisen und kreisfreien Städten gilt:
Der über die notwendige Grundversorgung hinausgehende Einzelhandel kann wieder öffnen. In Geschäften bis zu einer Verkaufsfläche von 200 m² ist ein Einkauf nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (Click and Meet oder Terminshopping genannt). Der Zugang zu Geschäften mit mehr als 200 qm Verkaufsfläche ist nur mit Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung zulässig.
Die Außenbereiche von Gastronomiebetrieben (mit und ohne Speiseangebot) dürfen mit einem Hygienekonzept, das insbesondere hinreichende Abstände zwischen den einzelnen Tischen vorsieht, bis 23:00 Uhr geöffnet haben. Der Zugang ist nur mit einem negativen Testergebnis möglich, wenn nicht bereits eine vollständige Impfung oder eine Genesung nachgewiesen werden kann. Die Gäste müssen sich an Tischen aufhalten.
Auch Beherbergungsbetriebe dürfen für Menschen, die ihren ersten oder zweiten Wohnsitz in Niedersachsen haben, wieder öffnen. Noch nicht vollständig geimpfte oder genesene Gäste müssen bei Anreise und mindestens zweimal pro Woche einen negativen Test nachweisen. Hotels und Pensionen, Jugendherbergen und Campingplätze dürfen nur bis zu 60 % belegt werden, für Ferienwohnungen und Ferienhäuser gilt eine eintägige Wiederbelegungssperre, um die Ab- und Anreise zu entzerren.
Kulturelle Veranstaltungen dürfen unter freiem Himmel mit bis zu 250 Personen als Sitzveranstaltungen mit Hygienekonzept und hinreichendem Abstand stattfinden, aber nur mit Nachweis einer negativen Testung, einer vollständigen Impfung oder einer Genesung. Erlaubt sind nur Veranstaltungen, die nicht auf eine Interaktion und Kommunikation zwischen den Besucherinnen und Besuchern angelegt sind. Beispiele hierfür sind ein Klassikkonzert, eine Tanzvorführung oder ein Theaterstück, nicht aber ein Fußballspiel.
Bis zu 35 Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren können draußen mit getesteten, geimpften oder genesen Betreuungspersonen wieder Kontaktsport treiben – auch Mannschaftssport. Getesteten, vollständig geimpften oder genesenen Erwachsenen ist immerhin kontaktfreier Sport in Gruppen draußen mit mindestens 2 m Abstand voneinander wieder möglich.
Auch im Freizeitbereich darf einiges wieder geöffnet werden - so beispielsweise Sessellifte, Freizeitparks unter freiem Himmel, Zoos, Tierparks und Museen (mit Kapazitätsbeschränkungen).
Weitere Infos
Termine für das vom DRK-Kreisverband betriebene Testzentrum im Bad Lauterberger Kurhaus kann man hier vorab reservieren: https://testzentrum-osterode.de/bad-lauterberg
Auf dieser Seite des Landes Niedersachsen gibt es Genaueres zu den neuen Regeln.
Hier ist die neue niedersächsische Corona-Verordnung im Originaltext.
Und hier ist das bundesweite Infektionsschutzgesetz (Notbremse) im Originaltext.