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Geschrieben von PM Landkreis Göttingen am 08. September 2021
Aktuell

Corona-Pandemie: Maskenpflicht im Wahllokal

Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden

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Maskenpflicht im Wahllokal: Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind, eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Diese Regelung der aktuellen Corona-Landesverordnung gilt ausdrücklich auch für die bevorstehenden Wahlen am 12.09.2021 (Kommunalwahl) bzw. 26.09.2021 (Bundestagswahl). Gebäude, in dem sich ein Wahlraum befindet, dürfen nur mit medizinischer Maske betreten werden, Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig. Dies gilt für Wählerinnen und Wähler, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sowie Wahlbeobachterinnen und Wahlbeobachter. Ausnahmen sind in der Corona-Landesverordnung geregelt.

Keine Anwendung bei den Wahlen fände die 3G-Regel, sofern deren Anwendung bis zum Wahltag per Allgemeinverfügung festgestellt würde. Das heißt auch Personen die nicht geimpft, genesen oder getestet sind, können ihr Wahlrecht auf jeden Fall ausüben. Auch das ist in der Corona-Landesverordnung ausdrücklich festgestellt.

Weitere Informationen dazu gibt es auf den Webseiten des Landes. Dort sind Antworten auf häufig gestellte Fragen dargestellt und ausführlich erläutert: www.niedersachsen.de/Coronavirus/FAQ.


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