Geschrieben von ski/PM am 06. November 2021
Führerscheinumtausch: für die Jahrgänge 1953-1958 wird es Zeit
Umtauschpflicht für Papierführerscheine

Für viele Führerscheinbesitzer wird es Zeit: wer zwischen 1953 und 1958 geboren wurde und noch einen Papierführerschein besitzt, muss diesen bis zum 19. Januar 2022 in einen Kartenführerschein umtauschen. Grundlage ist ein Beschluss der Bundesregierung, nach dem sukzessive der EU-Kartenführerschein genutzt werden muss. Dabei werden immer nur bestimmte Jahrgänge zum Umtausch aufgerufen.
Wer vor 1953 geboren wurde, hat tatsächlich noch bis Januar 2033 Zeit für den Führerscheintausch, dagegen müssen die Jahrgänge zwischen 1959 bis 1964 bis zum 19. Januar 2023 ihre „Lappen“ gegen den EU-Kartenführerschein tauschen. Nach und nach werden die weiteren Jahrgänge zum Umtausch aufgerufen. Anschließend folgt der Austausch der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheine, gestaffelt nach Ausstellungsjahr. Die zeitliche Staffelung dient dazu, den Umtausch der ca. 15 Millionen Führerscheine geregelt abzuwickeln. Aber man muss nicht warten, bis der eigene Jahrgang dazu verpflichtet ist: jeder Führerscheininhaber kann den Umtausch bereits jetzt beantragen.
Bis zum 19.01.2033 muss dann jede/r Fahrerlaubnisinhaber/in im Besitz eines gültigen EU-Kartenführerscheins sein.
Alte Klasse 3
Für Inhaber/innen der alten Klasse 3 gibt es die Möglichkeit, im Rahmen der Umstellung der Fahrerlaubnis, diese prüfungsfrei auf die Klasse T zu erweitern. Voraussetzung hierfür ist die Tätigkeit in einem forst- oder landwirtschaftlichen Betrieb. Diese Erweiterung muss explizit beantragt werden, damit der Eintrag auf dem neuen EU-Kartenführerschein erfolgen kann.
Außerdem erhalten Inhaber/innen der alten Fahrerlaubnisklasse 3 bei der Umstellung neben der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung und ohne die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen. Mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge bis 7,49 t zulässigem Gesamtgewicht und Züge bis 12 t und unbegrenzter Achsenzahl geführt werden (Zugfahrzeug bis 7,49 t).
Soll der volle Umfang der alten Klasse 3 (also auch Züge über 12 t bis maximal 18,5 t) erhalten bleiben, muss dies bei der Umstellung gesondert beantragt werden. Die Fahrerlaubnis der Klasse CE wird dann mit der Auflage „79“ bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet erteilt. Danach sind für eine Verlängerung der Fahrerlaubnis dieser Fahrerlaubnisklasse alle fünf Jahre ärztliche Kontrolluntersuchungen notwendig. Für nähere Informationen hierzu wenden Sie sich bitte an eine der o. g. Ansprechpersonen.
Mit dem alten Führerschein der Klasse 3 dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeugkombinationen oder Züge mit mehr als drei Achsen über 12 t mehr geführt werden.
Alte Klasse 2
Für Inhaber der alten Klasse 2 gilt: Der Führerschein muss bis zum 50. Geburtstag umgestellt werden. Andernfalls erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Antrag auf Umstellung der Fahrerlaubnis
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- ein aktuelles Lichtbild (45 x 35 mm)
- alter Führerschein (gegebenenfalls ist eine Karteiabschrift erforderlich, wenn der Führerschein von einer anderen Behörde ausgestellt wurde)
Zusätzlich bei Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und die Klasse C oder CE beantragen:
- ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung sowie
- eine ärztliche Bescheinigung oder ein augenärztliches Zeugnis über die Untersuchung des Sehvermögens
Die Umstellung muss bei der Führerscheinstelle des Landkreises Göttingen, Bergstr. 10 in 37520 Osterode am Harz beantragt werden. Die Gebühr beträgt 25,30 €.