Geschrieben von PM am 27. Dezember 2016
Ab sofort gilt Stallpflicht für Geflügel
Geflügelpestvirus im Landkreis Northeim nachgewiesen
Der Landkreis Göttingen reagiert auf einen Geflügelpestfall im Kreis Northeim und ordnet ab sofort Stallpflicht für Geflügel an. Sämtliches Geflügel muss ab sofort in geschlossenen Ställen gehalten werden: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse. Die entsprechende Verfügung des Fachbereichs Veterinärwesen und Verbraucherschutz für den Landkreis und die Stadt Göttingen wird sofort vollzogen und tritt am 29.12.2016 in Kraft. Ziel ist der Schutz gegen die Geflügelpest.
Im Landkreis Northeim wurde das Geflügelpestvirus HPAI H5N8 in einem Hausgeflügelbestand nachgewiesen. Die örtliche Nähe bedeutet ein hohes Risiko des Erregereintrags in Geflügelbestände im Landkreis Göttingen. Deshalb ist die Stallpflicht notwendig.
Die Geflügelpest ist eine hochansteckende Viruserkrankung, die durch infizierte Wildvögel verbreitet wird. In Deutschland ist der Erreger seit dem 8. November nachgewiesen. In mehreren Bundesländern, darunter Niedersachsen, kam es seitdem auch zu Geflügelpestausbrüchen in Hausgeflügelbeständen. Der Landkreis Göttingen ist bislang nicht betroffen. Die Stallpflicht ist eine vorbeugende Schutzmaßnahme.
Jeder Verdacht der Erkrankung von Geflügel im Landkreis Göttingen ist sofort zu melden unter Telefon 0551 525-2493.
Die Haltung von Geflügel ist grundsätzlich der zuständigen Behörde zu melden. Das gilt auch im Fall von hobbymäßiger Geflügelhaltung. Ist die Meldung noch nicht erfolgt, ist dies unverzüglich nachzuholen. Im Landkreis Göttingen ist der Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz für den Landkreis und die Stadt Göttingen die zuständige Behörde.
Anmerkung: In einer ersten Version der Pressemitteilung hatte der Landkreis auch Tauben aufgeführt. Dies wurde jedoch inzwischen korrigiert. Tauben gehören zwar zum Geflügel, das dem Landkreis zur Registrierung gemeldet werden muss. Sie gehören jedoch nicht zu den Vogelarten, für die Stallpflicht angeordnet ist.
Im Folgenden die Verordnung im Wortlaut:
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung
über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel
zum Schutz gegen die Aviäre Influenza
Aufgrund des § 13 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in Verbindung mit (i.V.m.) § 6 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) werden hiermit nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
1. Sämtliches im Landkreis Göttingen gehaltenes Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ist ab sofort ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung zu halten, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung).
2. Im öffentlichen Interesse wird die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme angeordnet.
3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
