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Geschrieben von PM SoVD Bad Lauterberg am 26. April 2024
Vereine und Verbände

Elektronischer/telefonischer Weg sollen entlasten

Änderungen bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Krankschreibung

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Seit Anfang 2023 erhalten gesetzlich Krankenversicherte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur noch für ihre Unterlagen in Papierform. Die Ausführungen für Krankenkasse und Arbeitgeber*in werden seitdem elektronisch zur Verfügung gestellt. Im vergangenen Dezember wurde zudem die telefonische Krankschreibung dauerhaft eingeführt.Alles Wichtige zu den Änderungen erklärt der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Osterode.
 
Seit Januar 2023 bekommen gesetzlich Krankenversicherte im Falle einer Krankschreibung nur noch ein Exemplar der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform für ihre Unterlagen ausgestellt. Denn: An die Krankenkasse wird sie nun vom Arzt*der Ärztin digital übermittelt. Auch an Arbeitgeber*innen müssen Betroffene das Dokument nun nicht mehr selbst schicken. Sie können die elektronische Bescheinigung über die Krankenkasse abrufen. „Allerding müssen Arbeitnehmer*innen den*die Arbeitgeber*in weiterhin über die Arbeitsunfähigkeit und die Dauer informieren. Die Krankschreibung ist erst am Folgetag abrufbar“, weiß Sebastian Lex aus dem SoVD-Beratungszentrum in Osterode. Durch die Umstellung sollen Versicherte sowie Krankenkassen entlastet werden, denn die lückenlose Dokumentation einer Arbeitsunfähigkeit ist leichter möglich. „Das ist besonders wichtig, wenn es um die Zahlung von Krankengeld geht. Eine verspätete Übermittlung geht übrigens nicht zu Lasten der Versicherten“, informiert Lex.   
 
Im vergangenen Dezember wurde außerdem die telefonische Krankschreibung dauerhaft eingeführt, ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. „Auf diesem Weg können Patient*innen, die in der jeweiligen Praxis bekannt sind, für maximal fünf Tage krankgeschrieben werden, wenn es sich nicht um schwere Krankheitsfälle handelt. Gleiches gilt für Eltern, die sich für die Pflege ihres erkrankten Kindes krankschreiben lassen möchten“, so Lex. Für eine Folgebescheinigung müsse dann die Arztpraxis aufgesucht werden – es sei denn, die Erstbescheinigung sei bei einem Praxisbesuch ausgestellt worden.

Bei Fragen zum Thema Gesundheit und einer Arbeitsunfähigkeit hilft Sebastian Lex des SoVD in Osterode gerne weiter. Der Verband ist unter 05522 / 74788 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! erreichbar.


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