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Dienstag, 20. Oktober 2026
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Geschrieben von Doreen Westphal, Haus & Grund Bad Lauterberg e. V. am 15. Januar 2026
Vereine und Verbände

Schadensersatz nach Dachlawine?

Haus & Grund Bad Lauterberg informiert

Foto: Pixabay, Monsterkoi
Foto: Pixabay, Monsterkoi

Setzt, wie jetzt, das Tauwetter ein, kann es auf Dächern zu Lawinen oder Abgängen von Eisschollen kommen. Grundsätzlich ist der Hauseigentümer jedoch nicht verpflichtet, besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Darauf macht jetzt Fachanwalt Andreas Körner vom Haus & Grund Bad Lauterberg Südharz e. V. unter Hinweis auf die Urteile des Landgerichts Lüneburg vom 07.12.2011 (Az.: 1 S 49/11) sowie des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.02.2024 (Az.: 7 U 72/22) aufmerksam. Was war geschehen?

In beiden Verfahren kam es aufgrund von Schneefall mit anschließendem Tauwetter zu Abgängen vom Dach, die ein darunter befindliches Fahrzeug beschädigten. Der jeweilige Fahrzeughalter verlangte Schadensersatz.

Vereinsjustiziar und Rechtsanwalt Andreas Körner erläutert hierzu: Zwar treffe den Hauseigentümer durchaus eine Verkehrssicherungspflicht. In den meisten Fällen werde diese jedoch nicht verletzt. Der Verkehrssicherungspflichtige muss die Maßnahmen ergreifen, die eine umsichtige und verständige Person als geboten und angemessen erachtet, damit andere vor Schaden geschützt werden. Insoweit sehe etwa § 32 Abs. 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) das Anbringen von Schutzvorrichtungen gegen Schnee und Eis auf Dächern, gerade bei uns im Harz, vor, aber nur, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert. Dies betrifft im Allgemeinen schneereiche Gebiete oder Dächer mit besonderen Dachneigungen. Grundsätzlich ist zudem davon auszugehen, dass die aktuell bestehende Wetterlage im Winter üblich ist. Auch das Aufstellen eines Warnschildes wird nur dann für erforderlich erachtet, wenn andere objektiv die Gefahren nicht selbst erkennen können. Aufgrund eigener Beobachtungen und der Warnungen der Behörden kann jedoch die entsprechende Wetterlage nicht unbemerkt geblieben sein.

Es ist nicht auszuschließen, dass im Einzelfall bei uns im Harz eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der durch Satzung einer Gemeinde vorgeschriebenen Maßnahmen besteht. „Im Allgemeinen muss der Hauseigentümer jedoch keine gesonderten Maßnahmen gegen Dachabgänge ergreifen“, so Rechtsanwalt Körner.

Entscheidend ist immer der Sachverhalt des konkreten Einzelfalls.


Fragen zum Thema beantwortet den Mitgliedern ihr örtlicher Haus & Grund Verein Bad Lauterberg Südharz e. V., Ahnstraße 1, 37431 Bad Lauterberg, Tel. 05524/999 000.


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