Geschrieben von Doreen Westphal, Haus & Grund Bad Lauterberg e. V. am 12. Mai 2026
Haus und Grund Stammtisch Bad Lauterberg zum Thema "Todesfall – was nun?"
Bestatterin Sabine Ciossek-Dreymann referierte



Haus und Grund Bad Lauterberg Südharz e.V. hatte kürzlich wieder zu einem seiner beliebten Stammtische geladen. Dieser beschäftigte sich mit dem Ableben einer Person im Mieterverhältnis und im zweiten Teil mit der Frage, was im Todesfall zu tun ist und wie man dabei vom Bestatter unterstützt wird.
Mietrecht im Todesfall
Der Vereinsvorsitzende und Justiziar Andreas Körner gab einen Einblick in die rechtlichen Bestimmungen nach dem Versterben eines Mieters. Das BGB § 563 ff sagt dazu: „Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.“ Dies muss dem Vermieter gegenüber mit einer Frist von einem Monat nach Kenntnis des Todesfalls erklärt werden, genauso wenn das Mietverhältnis nicht fortbestehen soll. Kinder oder andere Personen, die mit dem verstorbenen Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, können ebenfalls in das Mietverhältnis eintreten. Der Vermieter kann nur aus wichtigem Grund die Übernahme des Mietverhältnisses innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Eintritt ablehnen und außerordentlich kündigen.
Bleibt keine Person im betroffenen Haushalt übrig, sprich die Person lebte allein im Haushalt, dann können auch Erben in das Mietverhältnis eintreten. Wollen sie dies nicht, gilt auch hier das außerordentliche Kündigungsrecht innerhalb eines Monats mit der gesetzlichen Kündigungsfrist. Problematisch wird es, wenn entweder keine Kenntnis vom Ableben des Mieters erlangt wird oder wenn keine Erben in Erscheinung treten. In diesem Fall wird der Nachlass dem Land vererbt. Der Vermieter muss das Nachlassgericht informieren, welches dann beim Amtsgericht einen Nachlasspfleger bestellt, der sich um die weitere Abwicklung kümmert.
Für Folgeschäden durch das Versterben in der Wohnung gibt es keine Haftbarmachung, weil Sterben kein Verschulden ist und die Hinterbliebenen oder Erben mögliche Schäden nicht verschuldet haben. Somit bleibt der Vermieter selbst auf den Kosten sitzen.
Im Idealfall einigen sich die bekannten Erben und der Vermieter nach dem Versterben des Mieters einvernehmlich.
Ein Trauerfall – was nun
Im zweiten Teil der Veranstaltung gab Sabine Ciossek-Dreymann, die Inhaberin von Niehus-Bestattungen, Einblicke in ihre Arbeit. Zuerst appellierte sie dringend zum Abschluss einer Bestattungsvorsorge, um die Angehörigen zu entlasten und den letzten Weg nach seinen eigenen Wünschen zu gestalten. Denn die Totenfürsorge liegt bei den Erben und wenn kein eigener Wille vorliegt, müssen diese entscheiden und natürlich auch für die Kosten aufkommen.
Tritt der Todesfall ein, muss umgehend ein Arzt hinzugezogen werden, um den Tod offiziell festzustellen und den Totenschein auszustellen. Engste Angehörige müssen in Kenntnis gesetzt werden, sofern sie nicht informiert sind, auch der Arbeitgeber darf im Bedarfsfall nicht vergessen werden. Anschließend wendet man sich an einen Bestatter, der die Abholung und Überführung in die Wege leitet. Im anschließenden Trauergespräch mit den Hinterbliebenen werden Dokumente wie der Personalausweis, die Krankenkassenkarte, Versicherungspolicen, Rentennummern und falls vorhanden, der Bestattungsvorsorgevertrag benötigt. Je nach Familienstand kommen Geburtsurkunde, Eheurkunde, Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Partners hinzu. Das Bestattungsunternehmen übernimmt alle Formalitäten gegenüber Ämtern und Behörden und bereitet die Bestattung vor.
Die Beisetzung
Bestattungen folgen allgemeingesellschaftlichen Trends. So hat die Anzahl der Urnenbestattungen in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Dafür bieten sich verschiedene Varianten der Beisetzung an, z.B. Urnenbeisetzungen im Rahmen von Baum- und Seebestattungen oder in Gemeinschaftsgrabanlagen, Blumenwiesen und vieles mehr. Es gibt außerdem eine große Auswahl an pflegefreien Grabstätten und in der Regel fallen deutliche niedrigere Friedhofsgebühren an.
Auch der Trend zu nachhaltigen Bestattungen wird immer mehr spürbarer. Diese beginnen mit entsprechend zertifizierten Särgen und Urnen, es kommt regionaler Grabschmuck zum Einsatz und auch bei Auswahl von Produkten für den sogenannten Leichenschmaus wird Wert auf Regionalität gelegt. Bestattungsinstitute können auf viele individuelle Wünsche eingehen, nicht nur auf die Art und den Ort der Bestattung, sondern auch auf die Gestaltung der Trauerfeier zum Beispiel mit besonderen Erinnerungsstücken des Verstorbenen.
Die meistgestellte Frage ist die nach den Kosten. Aber auch hier gibt es keine pauschale Antwort, denn es fließen alle Dienstleistungsangebote und Sonderwünsche in die Kosten ein. Zu den Standarddienstleistungen gehören die Beratung, Versorgung, Überführungen und die Formalitäten. Optionale Wunschleistungen sind Musikangebote, Dekoration, und die Ausgestaltung einer Kaffeetafel. Auch die Traueranzeige und die Friedhofskostenabwicklung zählen zum Leistungsangebot von Niehus-Bestattungen. Hierzu zählen die Kappellennutzung, Beisetzungskosten, Grabnutzungsgebühren, Grabmal, Grabpflege und vieles mehr.
Es summieren sich also eine Menge Kosten auf und deshalb empfiehlt sich rechtzeitig eine zweckgebundene Bestattungsvorsorge anzulegen. Diese Vorsorge ist vor dem Zugriff durch Dritte geschützt, zum Beispiel im Pflegefall und gehört nicht zum Schonvermögen.
Wer kennt sie nicht, die Redewendung „Den Tod muss man sich leisten können.“. Aber leider nehmen auch Armenbegräbnisse, Sozialbestattungen oder ordungsbehördliche Bestattungen immer mehr zu. Deshalb wird an dieser Stelle des Vortrags noch einmal Augenmerk auf die Bestattungsvorsorge gelegt. Hier gibt es zwei sichere Möglichkeiten: eine Sterbeversicherung oder ein Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag. Beides kann man in Raten oder per Einmalzahlung angelegen. In Bestattungsverfügungen kann man seine Wünsche über die Form der Bestattung festhalten, aber ein Gespräch mit den Angehörigen ist immer noch der einfachste Weg.
Haus und Grund Infos
Der Vereinsvorsitzende RA Andreas Körner bedankte sich bei Sabine Ciossek-Dreymann für ihren ernüchternden Einblick in das emotionale Geschäft mit dem Tod. Erfreulicherweise konnte das Bestattungshaus Niehus auch als neuer Kooperationspartner vorgestellt werden. Abschließend verweist Körner noch auf den Sommerstammtisch, der am 17. Juni um 19 Uhr auf dem Bismarckturm stattfindet. Es wird über aktuelle Rechtsprechungen informiert und anschließend gemeinsam gegrillt.