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Mittwoch, 15. Juli 2026
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Geschrieben von Frauke Asche, Haus & Grund Bad Lauterberg e. V. am 09. Juli 2026
Vereine und Verbände

Gut besuchter Stammtisch von Haus & Grund Bad Lauterberg

Vortrag zum Thema „Mieterrecht: Fragen der Balkon- und Gartengestaltung“

Andreas Körner (Foto: Frauke Asche)
Andreas Körner (Foto: Frauke Asche)

Auch in diesem Jahr fand der beliebte Stammtisch der Mitglieder des Haus & Grund Bad Lauterberg Südharz e.V. auf dem Bismarckturm statt, der wieder sehr gut besucht war.

Zunächst berichtete der Vorsitzende des Vereins, Rechtsanwalt Andreas Körner, von der kürzlich stattgefundenen Verbandstagung des Haus & Grund Deutschland in Saarbrücken sowie der Landesverbandstagung in Hannover. Deutschlandweit sind ca. 960.000 Wohnungseigentümer in dem Haus & Grund-Verband Mitglied. Dies ist ein Zuwachs von 12.000 Mitgliedern im Jahr 2025. Auch das Land Niedersachsen mit 59.000 Mitgliedern konnte Zuwächse verzeichnen, genauso wie der Bad Lauterberger Verein mit mittlerweile über 630 Mitgliedern.

Die privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Deutschland verfügen über rund 33,3 Mio. Wohnungen, also fast 80 % des gesamten Wohnungsbestandes. Sie bieten fast 2/3 aller Mietwohnungen zur Vermietung an. Sie investieren jährlich über 95 Milliarden Euro in ihre Immobilien und stellen damit einen wesentlichen Grundpfeiler der Bauindustrie mit ihren 2,2 Mio. Beschäftigten dar.
Nach einigen Informationen bezüglich aktueller Gesetzesinitiativen sowie die Lobbyarbeit des Haus & Grund Deutschland in Berlin, leitete Rechtsanwalt Körner sodann in das Vortragthema „Mieterrecht: Fragen der Balkon- und Gartengestaltung“ über.

Ihren Balkon oder eine mitvermietete Gartenfläche dürfen Mieter nutzen, aber nicht umgestalten, auch wenn ihnen insoweit ein gewisser Spielraum zugestanden wird, innerhalb dessen dekoriert oder gepflanzt werden darf.

Balkon: 
Der Mieter darf am Balkongeländer z.B. Blumenkästen anbringen, sofern sie das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes nicht wesentlich beeinträchtigen. Das Anbringen eines bis zur Brüstungshöhe reichenden Sichtschutzes mag nach den Umständen des Einzelfalls zulässig sein, insbesondere wenn eine optische Verunstaltung der Außenfassade nicht befürchtet werden muss. Das Aufstellen von Balkonmöbel ist grundsätzlich erlaubt. Auch hier entscheidet jedoch der Einzelfall z.B. beim Aufstellen eines großen Strandkorbes auf einem kleinen Balkon oder dergleichen. Auch „Katzennetze“ sind unter gewissen Voraussetzungen hinnehmbar.

Bei der Pflege der Balkonpflanzen muss der Mieter darauf achten, andere Bewohner des Hauses nicht zu belästigen. Er hat dabei insbesondere zu vermeiden, dass bei der Bewässerung (zur Unzeit) Wasser austritt und Unterlieger z.B. beeinträchtigt. Auch das Herabfallen oder Herabfegen von Blättern oder Blüten, muss er aus diesem Grund nach Möglichkeit verhindern.

Garten:
Ist auch der Garten (evtl. auch nur teilweise) mitvermietet, darf der Mieter dessen Charakter nicht wesentlich verändern, d.h. der vorhandene Gesamteindruck muss erhalten bleiben. Dies gilt insbesondere für das Anpflanzen von Bäumen oder Sträuchern sowie für das Aufstellen von Spielgeräten, wie z.B. Trampolinen und dergleichen. Wurde dem Mieter ein Pflanzrecht zugestanden, ist er bei Beendigung des Mietvertrages und Fehlen anderweitiger Abreden zur Entfernung verpflichtet.

Ist dem Mieter eine Tierhaltung gestattet, bezieht sich dies im Regelfall auch auf die Nutzung des Gartens. Jedoch dürfen auch dann keine für die Haushaltsführung untypischen Tiere wie etwa „Minischweine“ gehalten werden.

Steckersolargeräte:
Grundsätzlich haben Mieter einen privilegierten Anspruch darauf, ein der Stromerzeugung dienendes Steckersolargerät „Balkonkraftwerk“ anzubringen. Bei der Frage der konkreten Installation, ist diese jedoch mit dem Vermieter abzustimmen. Der Vermieter ist keineswegs stets verpflichtet, eine Anbringung am Balkongeländer oder auf einer Gartenfläche zuzustimmen. Der Begriff „Steckersolargerät“ besagt nämlich nicht, dass eine Anbringung dort verlangt werden kann. Der Gesetzgeber hat mittlerweile ausdrücklich darauf verzichtet, die früher gebräuchliche Bezeichnung „Balkonkraftwerk“ zu verwenden. Der Vermieter kann daher vom Mieter verlangen, dass solche Geräte weder am Balkon angebracht noch auf einer Gartenfläche aufgestellt werden. Er muss dem Mieter lediglich Gelegenheit verschaffen, ein solches Gerät in irgendeiner Weise, z.B. auf einer geeigneten Dachfläche, zu installieren. Natürlich kommt es auch hier auf den konkreten Einzelfall an.

Fazit:
Bei der Anmietung einer Wohnung mit Balkon bzw. Terrasse oder zugehörigem Garten (Anteil), muss der Mieter hinreichend auf die Eigentumsposition seines Vermieters und auf mögliche Rechte seiner neuen Nachbarschaft Acht nehmen. Man kann es vereinfacht auf folgende Formel bringen: „Es geht Vieles, aber nicht Alles!“ 

Nach einer sich anschließenden Diskussion über die Vortragsthemen ging es sodann in den gemütlichen Teil des jährlichen Vereinsgrillens zu Spezialpreisen über. Der Abend verstrich sodann bei gemütlichem Essen und Trinken bei bestem Wetter in gemütlicher Runde.

Abschließend wies der Vorsitzende Andreas Körner auf die Mitgliederversammlung am 12. August 2026 um 19:00 Uhr im Kursaal hin, bei dem ein Festvortrag der Landesverbandsvorsitzenden Sabine Jung zum Thema „Vor- und nachvertragliche Pflichten im Mietverhältnis“ erfolgen wird.


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