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Sonntag, 13. September 2026
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Geschrieben von PM SoVD am 05. August 2026
Vereine und Verbände

Häusliche Pflege und Haushaltshilfe: Versorgung für Erkrankte und Kinder

Bei schwerer Krankheit oder nach Krankenhausaufenthalt

Foto: Pixabay, sabinevanerp
Foto: Pixabay, sabinevanerp

Können gesetzlich Versicherte sich selbst oder ihre Kinder nach einem Krankenhausaufenthalt oder aufgrund einer schweren Erkrankung nicht ohne Unterstützung versorgen, haben sie die Möglichkeit, vorübergehend eine häusliche Krankenpflege oder eine Haushaltshilfe zu beantragen. Genehmigt werden bis zu vier Wochen – wenn im Haushalt keine Person lebt, die diese Aufgaben übernehmen kann. Der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Osterode informiert rund um die Unterstützungsleistungen. 
 
Fällt es ihnen aufgrund einer schweren Erkrankung, nach einer Operation oder einer anderweitigen Behandlung im Krankenhaus schwer, sich selbst zu versorgen, können gesetzlich Versicherte bei der Krankenkasse vorübergehend Hilfe durch eine häusliche Krankenpflege oder eine Haushalts-hilfe beantragen. „Das ist vor allem besonders für ältere Menschen sinnvoll, die allein leben und keinen Pflegegrad haben“, so Sebastian Lex aus dem SoVD-Beratungszentrum in Osterode. Dass im Haushalt keine Person lebt, die die Aufgaben übernehmen kann, ist grundsätzlich die Voraus-setzung für eine Bewilligung der Unterstützung. Wird sie erfüllt, stehen Betroffenen die Leistungen bis zu einer Dauer von vier Wochen zu. 

Eine Haushaltshilfe kann außerdem beantragt werden, wenn Kinder betreut und versorgt werden müssen. „Hier genehmigt die Krankenkasse die Hilfe sogar bis zu 26 Wochen“, weiß Lex. Wichtige Voraussetzung: Mindestens ein Kind muss unter 12 Jahre alt sein oder wegen einer Behinderung Unterstützung benötigen. Neben der Kinderbetreuung oder etwa der Hilfe bei den Hausaufgaben können dann für Eltern auch beispielsweise Haushaltsaufgaben wie Einkaufen, Kochen, Wäsche waschen und Putzen übernommen werden. „Der Umfang der Leistungen richtet sich nach den individuellen Einschränkungen der Betroffenen“, erklärt Lex. Bei der Beantragung müssen sie eine Notwendigkeitsbescheinigung des*der behandelnden Arztes*Ärztin vorgelegen, die die genaue Diagnose enthält.

Für Fragen und Unterstützung bei der Beantragung der Leistungen stehen die Berater*innen des SoVD in Osterode gerne zur Verfügung. Kontakt zum SoVD kann telefonisch oder per E-Mail aufgenommen werden (0 55 22 – 747 88, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!).


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